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Stand: 01.01.2020

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind ohne Ausnahme auf  aller Rechtsgeschäfte mit der MV Onliners  GbR (MVO). Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden (Auftraggeber) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

Diese AGB gelten für vom Auftragnehemer erbrachte Leistungen in den Bereichen:

  • Erstellung und Anpassung/Änderung von Internetseiten
  • Einrichten von Onlineshops
  • Beratung / Coaching
 

1. Vertragsabschluss und Auftragsabwicklung

a) Die Angebote von MVO sind freibleibend. Von uns erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde das Angebot wenigstens in Textform beauftragt, wir eine Auftragsbestätigung versandt haben oder wir mit den beauftragten Leistungen beginnen. Das Angebot gilt 30 Tage ab dem Datum der Angebotserstellung. Korrekturen, die zu Änderungen des Umfangs führen, setzen das Angebot und die entsprechende Beauftragung nachträglich außer Kraft. Die Honorare und Auslagen werden dann dem Aufwand entsprechend berechnet.

b) Verträge mit dem Auftragnehmer bedürfen grundsätzlich der Textform.

b) Die Auftragserteilungen einschließlich der Erteilung von Zusatzaufträgen und Änderungen bereits beauftragter Leistungen, die nicht auf einem Angebot des Auftragnehmers in Textform basieren, werden erst mit einer entsprechenden Bestätigung seitens des Auftragnehmers verbindlich. Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers sind vom Auftragnehmer nur dann zu erfüllen, wenn sie technisch umsetzbar und dem Auftragnehmer technisch und wirtschaftlich zumutbar sind. Es obliegt dem Auftraggeber, die Änderung der Leistungspflichten im Rahmen einer Vertragsänderung herbeizuführen. Der infolge einer Leistungsänderung/-ergänzung erforderliche Mehraufwand ist dem Auftragnehmer zu vergüten. Dies gilt auch für die über einen geringfügigen Umfang hinausgehende Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Ergänzung durchführbar ist.

c) Mitarbeiter des Auftragnehmers, die keine gesetzliche Vertretungsmacht haben, sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Vertragsänderungen und/oder -ergänzungen zu bestätigen

d) Die Präsentation der Leistungen des Auftragnehmers ist unverbindlich. Dem Auftraggeber zumutbare Abweichungen von Angaben in Präsentationen bleiben vorbehalten.

e) Dem Auftraggeber steht, sofern die Leistungen des Auftragnehmers in der Herstellung eines Werks bestehen, das Recht zu, den Vertrag gem. § 648 BGB zu kündigen. Hat der Vertrag zwischen den Parteien die laufende Erbringung von Leistungen zum Gegenstand, können diese Verträge von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund für beide Seiten bleibt hiervon unberührt. Mangelnder wirtschaftlicher Erfolg der seitens der Agentur vorgeschlagenen und/oder umgesetzten Maßnahmen stellt jedoch keinen Kündigungsgrund dar.

f) Sofern der Auftraggeber nicht in Textform widerspricht, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber nach Abschluss des Auftrags als Referenz zu benennen und dies auch auf ihrer Website anzugeben. Der Auftraggeber kann sein Einverständnis jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.

2. Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten des Kunden

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei beabsichtigten Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unverzüglich gegenseitig.

a) Der Erfolg des Projektes und die termingerechte Lieferung durch MVO sind abhängig von der Zusammenarbeit mit dem Kunden. Der Kunde verpflichtet sich deshalb , MVO aktiv und bestmöglich bei der Leistungserbringung zu unterstützen, insbesondere, indem er

  • rechtzeitig und kostenfrei die nach Auffassung von MVO zur Vertragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen und Materialien einschließlich Zugangsdaten, sowie die angeforderten Inhalte und Inhaltselemente in der zur unmittelbaren Verwertung geeigneten Form zur Verfügung stellt. Alle MVO überlassenen Gegenstände, Fotos, Zeichnungen oder Datenträger werden mit größter Sorgfalt behandelt. Haftung für Verwahrung und Transport übernimmt MVO jedoch nur im Fall von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen und lediglich beschränkt auf den Sachwert.
  • dem Auftragnehmer Zugang zu etwaigen vertragsgegenständlichen Systemen und Einrichtungen, insbesondere Hard- und Software, gewährt und deren Funktionsfähigkeit während der Vertragsdurchführung aufrechterhält
  • für eine regelmäßige, ausreichende und ordnungsgemäße Sicherung der Daten sorgt
  • selbst für die rechtssichere Gestaltung von Inhalten, z.B. in Bezug auf Impressum, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Produktbeschreibungen etc. und für die Einhaltung für ihn geltender Verhaltensregelungen und Prüfungsanforderungen Sorge trägt.Die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung trägt der Kunde. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung hat der Kunde auf eigene Kosten Rechtsrat einzuholen.

b) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotzt Aufforderung nicht nach, so verlängern sich etwaige verbindliche Vertragsfristen in entsprechendem und angemessenem Umfang. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Erstattung von Mehrkosten und des Rechts zum Rücktritt, bleiben unberührt.

3. Eigentumsvorbehalt, Rechte am geistigen Eigentum

a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung verbleiben die erbrachten Leistungen im Eigentum von MVO

b) Die gesetzlichen Rechte an den von MVO erbrachten Leistungen, wie z.B. Konzepte, Ideen, Entwürfe und deren Umsetzung, verbleiben in allen Formen der Darstellung, soweit nicht anders vereinbart, bei MVO.

c) Mit der kompletten Bezahlung einer Leistung gehen die Nutzungsrechte nur im Umfang des Angebotes und der Auftragsbestätigung auf den Kunden über. Eine anderweitige Nutzung der Leistungen von MVO ist nur mit der ausdrücklicher Zustimmung von MVO zulässig.

4. Lieferbedingungen, Verzug

a) Angegebene Liefer-/Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich, d.h. schriftlich, vereinbart wurden.

b) Ist die Nichteinhaltung von solchen verbindlichen Vertragsfristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche, von MVO nicht zu vertretende Umstände, wie z. B. einen Streik, den unverschuldeten Ausfall technischer Systeme, Störungen des Internet, die Nichterteilung erforderlicher Genehmigungen oder unverschuldete Probleme mit Produkten oder Dienstleistungen Dritter, sowie auf die mangelnde Mitwirkung, Änderungswünsche oder andere Umstände aus der Sphäre des Kunden zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

c) Haben vom Kunden verursachte, und trotz Fristsetzung durch MVO eingetretene Verzögerungen, etwa durch die Verletzung von Mitwirkungspflichten, die Folge, dass hierdurch die Planung, sowohl von Sach-, als auch Personalkapazitäten seitens MVO nicht mehr darstellbar ist und/oder auchVorhaltekosten nicht gedeckt werden, sind dadurch entstehende Kosten und Schäden vom Kunden zu tragen. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Kosten und Schäden vorbehalten.

5. Lizenzgebühren

a) Tatsächlich anfallende Lizenzgebühren für jede Art von fremdbezogenem Ton-, Bild- und Gestaltungsmaterial werden dem Auftraggeber ohne Aufpreis weiter berechnet.

b) Der Auftraggeber ist bei eigenständiger Weiternutzung von fremdbezogenem Ton-, Bild-, oder anderem Gestaltungsmaterial, z.B. durch Nachdruck, Nachproduktion oder Verwendung in anderen Medien, verpflichtet, die hierfür anfallenden Lizenzgebühren direkt an den Lizenzgeber abzuführen. Er hat sich zu diesem Zweck mit dem Lizenzgeber rechtzeitig ins Benehmen zu setzen; unterlässt er dies, ist er verpflichtet, die Agentur von etwaigen Ansprüchen des Lizenzgebers freizuhalten.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

a) Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweilig geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

b) Erfolgt die Auftragserteilung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Vorlage des Angebots, hat MVO das Recht zur Nachkalkulation.

c) MVO hat das Recht, angemessene Vorschüsse zu verlangen und die Aufnahme ihrer Tätigkeit bzw. deren Weiterführung von der Zahlung abhängig zu machen.

d) Die Beauftragung von Fremdleistungen durch MVO erfolgt soweit nicht anders vereinbart, erst nach Zahlungseingang einer entsprechenden Vorabrechnung an den Kunden. Die Rechnungssumme entspricht den vorab kalkulierten Angebotsposten. Eine abschließende Rechnungsstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten von Fremdleistungen erfolgt nach Rechnungseingang der beauftragten Unternehmen..

f) Erbrachte Teilleistungen können von MVO nach Fertigstellung abgerechnet werden. Der Zahlungsausgleich des Rechnungsbetrages hat, wenn keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, sofort zu erfolgen. Die Zahlung einer (Teil-)Leistung gilt als Teilabnahmebnahme.

g) Das Zurückhalten von Zahlungen und Aufrechnen von Verbindlichkeiten mit Gegenansprüchen seitens des Kunden ist nur statthaft, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden bzw. unstreitig sind.

h) Im Fall des Zahlungsverzugs des Kunden steht MVO neben den weiteren gesetzlichen Rechten ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen zu. Dies gilt auch für eine etwaige notwendige Zugangsgewährung

7. Beanstandungen und Gewährleistung

a) Der Kunde ist verpflichtet, erstellte Werke, erbrachte Leistungen und Teilleistungen auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Stellt er Mängel fest, sind diese innerhalb der Abnahmefrist von 2 Wochen nach Fertigstellung der Leistung gegenüber MVO zu rügen.

Mängel, die später erkennbar werden, sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach dem Erkennen gegenüber MVO zu rügen.

b) Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt der Leistungsgegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt, es sei denn, MVO hätte den Mangel arglistig verschwiegen.

c) Bei einer fristgerechten und berechtigten Beanstandung hat MVO die Wahl, nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

d) Sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen die Gesamtabnahme erklärt, kann ihm MVO eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe dieser Erklärung setzen. Sofern der Kunde innerhalb dieser Frist die Gründe für eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht im Einzelnen nennt, gilt die Gesamtabnahme als erfolgt.

e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate vom Zeitpunkt der Gesamtabnahme an.

9. Haftungsbeschränkung

a) MVO haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet MVO nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit MVO den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

b) Beauftragt der Kunde selbst andere Dienstleister mit Aufgaben, die zur geschuldeten Leistung vom MVO gehören, übernimmt MVO keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seiner Leistung und dafür, dass der Dritte eigene Leistungen auf seinen Vorarbeiten aufbauen kann. Zur Unterstützung dieser Dienstleister ist MVO nicht verpflichtet.

c) Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts ist nicht Aufgabe von MVO. MVO haftet deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. MVO haftet auch nicht für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Dem Kunden obliegt die Prüfung der Werbemaßnahmen auch hinsichtlich der branchenspezifischen Wettbewerbsbestimmungen und der jeweils geltenden Gesetze.

d) Wird MVO von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u. ä. in Anspruch genommen, stellt der Kunde MVO von der Haftung frei.

e) Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf seine Kundendaten ist der Kunde selbst verantwortlich. Dies gilt auch für die Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen bei der Gestaltung seiner Webseite. MVO gewährleistet lediglich, dass die technischen Möglichkeiten bereitgestellt werden, um ihm die Einhaltung der Bestimmungen, z.B. das Löschen der Daten, zu ermöglichen.

f) Produktionsmittel, die zur Produktion von Werbematerialien hergestellt werden, wie z.B. Dateien, Druckfilme, Satzdaten oder Fotomaterial werden nur auf schriftliche Weisung des Kunden von MVO gespeichert/archiviert. Für einen etwaigen Verlust haftet MVO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

a) Für die vertraglichen Bestimmungen gilt deutsches Recht. Soweit nicht anders vereinbart, gilt dies auch für Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern.

b) Für alle Streitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, ist der Gerichtsstand ausschließlich der für MVO zuständige Gerichtsbezirk.

10. Datenschutz

a) Name und Anschrift des Kunden sowie alle für die Auftragsabwicklung erforderlichen Daten werden in automatisierten Dateien gespeichert. Soweit dies zur Auftragsabwicklung erforderlich ist, kann MVO die vorstehend benannten Daten auch an verbundene Unternehmen und/oder zur Auftragsabwicklung beauftragte Drittunternehmen übertragen. Mit Erteilung des Auftrags erklärt der Kunde sein Einverständnis zu dieser Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten.

b) Der Kunde ist damit einverstanden, dass die veröffentlichten Daten auch in andere elektronische Verzeichnisse aufgenommen, für Informationszwecke genutzt und dabei gegebenenfalls aufbereitet und verändert werden können, soweit ein Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag besteht.

c) Dem Kunden ist bekannt, dass im Internet veröffentlichte Inhalte von Suchmaschinen wie Google und anderen durchsucht werden und diese Suchmaschinen die veröffentlichten Inhalte bei sich speichern, archivieren und teilweise selbst veröffentlichen. Für solche Handlungen ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich und Forderungen auf Löschung und Nichtveröffentlichung sind insoweit an die Betreiber der Suchmaschinen zu richten.

d) Soweit MVO vereinbarungsgemäß im Auftrage des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, gewährleistet MVO das Folgende:

  • MVO wird personenbezogene Daten für den Kunden nur im Rahmen von Art.6 DSGVO im vereinbarten Umfang bzw. nach Weisung des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen. Eine Verwendung für andere Zwecke – worunter auch eigene Zwecke von MVO  fallen – ist nicht erlaubt. Die verwendeten Daten werden von sonstigen Datenbeständen getrennt. Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Kunden nicht erstellt.
  • Auf Weisung des Kunden wird MVO unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, personenbezogene Daten berichtigen, löschen und/oder sperren, sofern es sich nicht um solche personenbezogene Daten handelt, die sich auf einem, für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden von MVO bereitgestellten Server befinden, auf den der Kunde Zugriff hat. Für die Verarbeitung der Daten auf diesem Server und die Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen ist der Kunde selbst verantwortlich. MVO  gewährleistet lediglich, dass im Fall einer Löschung der Daten durch den Auftraggeber diese in dem gesamten unter der Kontrolle des Auftragnehmers stehenden System automatisch gelöscht sind.
  • Macht ein Betroffener datenschutzrechtliche Ansprüche (z. B. auf Auskunft) geltend, so unterstützt MVO  den Kunden, indem die Anfrage umgehend an diesen weiterleitet.
  • MVO beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung und gewährleistet die gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen (sogenannte „technische und organisatorische Maßnahmen“). Hierzu zählen insbesondere die interne und externe Zugriffskontrolle in Bezug auf die erfassten Datenbestände.
  • MVO stellt sicher, dass die Daten durch entsprechende organisatorische Maßnahmen im Rahmen des technisch Möglichen vor unbefugter Verarbeitung geschützt sind, dass der Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen durch entsprechende Schließtechnik und Berechtigungsvergabe auf den notwendigen Personenkreis beschränkt ist sowie, dass durch den Einsatz entsprechender technischer Sicherheitssysteme nach den anerkannten Regeln der Technik kein unbefugter Zugriff von außen möglich ist.
  • MVO wird den Kunden darauf hinweisen, wenn er der Ansicht ist, dass eine Weisung des Kunden gegen Datenschutzvorschriften verstößt.
  • Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach den anwendbaren Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitungen im Rahmen des Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Kunde gegenüber dem Betroffenen verantwortlich. Soweit der Kunde zum Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, bleibt ihm der Rückgriff bei MVO vorbehalten.
  • Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts an Daten oder Unterlagen ist während der Vertragsdauer und danach (gleichgültig, aus welchem Grund das Auftragsverhältnis endet) ausgeschlossen.

11. Leistungsänderungen

  1. Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden zum vertraglich bestimmten Umfang der von MVO zu erbringenden Leistungen müssen schriftlich erfolgen. Ist absehbar, dass sich durch die Änderungs- oder Ergänzungswünsche der Fertigstellungszeitpunkt verschiebt oder sich die Kosten, insbesondere der Vergütungsanspruch von MVO erhöhen, wird dies dem Kunden mitgeteilt. Der Kunde hat dann die Wahl, sein grundsätzliches Einverständnis zu der Verschiebung der Leistungszeiten und Erhöhung der Vergütung oder aber die Rücknahme des Änderungswunsches zu erklären.
  2. Hält der Kunde an seinen Änderungswünschen fest, wird die Umsetzbarkeit von MVO geprüft und der Kunde über die konkreten Auswirkungen seines Änderungswunsches informiert. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der Kunde, auch wenn das Ergebnis der Prüfung gegen den Änderungswunsch spricht.
  3. Die Umsetzung der Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden wird in einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung festgehalten. Mögliche Terminanpassungen werden hier ebenfalls schriftlich fixiert.

12. Abnahme

Die Abnahme durch den Kunden erfolgt binnen 2 Wochen nach Fertigstellung der erbrachten Leistungen mittels eines von MVO vorgegebenen Abnahmeprozederes. Innerhalb dieses Zeitraums gilt der Erfüllungsanspruch auf mangelfreie Fertigstellung der erbrachten Leistungen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Leistungen als erbracht. Meldet sich der Kunde binnen 4 Wochen nicht, gelten die Leistungen automatisch als erbracht und abgenommen.
Bei abgeschlossenen Teilleistungen ist MVO berechtigt, vom Kunden Teilabnahmen zu verlangen.

13. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit dieser AGB im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel soll durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung ersetzt werden, die dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommt; gelingt dies nicht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Anja Felden und Peter Groß

Göbenstraße 19 | 66763 Dillingen/Saar